Mit Einführung des ESUG am 01.03.2012 sind zugleich die Rechte der Gläubiger bei der (Mit-) Gestaltung eines Insolvenzverfahrens erheblich gestärkt worden. Insbesondere die Einführung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Eröffnungsverfahren gem. § 22a InsO, der unter anderem einstimmig die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters bestimmen kann, hat in der Praxis bei einigen der Beteiligten am Insolvenzverfahren zu Argwohn oder gar Ablehnung geführt.